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Ansparabschreibung: Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

Ansparabschreibung: Erfüllung der Aufzeichnungspflichten Wenn Sie Ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln, dürfen Sie in der Regel bis zur Höhe von 154 000 Euro Ansparabschreibungen bilden. Durch eine Ansparabschreibung, auch gewinnmindernde Rücklage genannt, verringert sich Ihr Gewinn und damit auch Ihr zu versteuerndes Einkommen. Eine Ansparabschreibung bewirkt regelmäßig eine Steuerstundung.

Um die Anerkennung Ihrer Ansparabschreibung durch das Finanzamt nicht zu gefährden, sollten Sie bei der Bildung Ihrer Rücklage(n) einige Regeln beachten.

Sie sind insbesondere verpflichtet, in Ihren Unterlagen festzuhalten, welches neue bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens Sie zu kaufen oder herzustellen beabsichtigen und welche Funktion das Wirtschaftsgut genau hat. Des Weiteren haben Sie die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.

Ob auch das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr dokumentiert werden muss, ist umstritten. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es um diese Frage geht (Az.: XI R 28/05). Auf das laufende BFH-Verfahren haben wir bereits in unserem Beitrag „Ansparabschreibung ohne Nennung des Investitionszeitpunkts zulässig?“ hingewiesen. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, dann halten Sie in Ihren Unterlagen ebenfalls das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr fest. Dadurch machen Sie sich von der anstehenden Entscheidung des BFH unabhängig.

Bilden Sie in einem Jahr mehrere Ansparabschreibungen, dann sind Sie verpflichtet den Gesamtposten in ihren Unterlagen aufzuschlüsseln, also jede einzelne Rücklage aufzuführen und zu erläutern.

Nicht geklärt hat der Gesetzgeber, wann und in welcher Form die geforderten Aufzeichnungen dem Finanzamt bekannt zu machen sind. Insbesondere war bis vor kurzem strittig, ob die Aufzeichnungen Bestandteil der Steuererklärung sein müssen und dort auch die Aufschlüsselung eines gegebenenfalls vorhandenen Gesamtpostens zu erfolgen hat.

Der BFH hat durch sein jüngst veröffentlichtes Urteil vom 13.12.2005 (Az.: XI R 52/04) diesbezüglich nun Klarheit geschaffen. Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen müssen nicht in der Einnahmen-Überschußrechnung selbst oder einer Anlage zur Steuererklärung enthalten sein. Auch der neue Vordruck EÜR verlangt keine Erläuterung der Position Ansparabschreibung. Demnach ist es unschädlich, wenn in der Gewinnermittlung lediglich ein Gesamtposten „Ansparabschreibungen“ ohne weitere Ausführungen enthalten ist. Ein Steuerpflichtiger kann seine Aufzeichnungspflichten erfüllen, indem er seine Notizen in seinen persönlichen Steuerunterlagen aufbewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Aufzeichnungen in jedem Fall zeitnah zur Bildung der jeweiligen Ansparabschreibung vorzunehmen und dem Finanzamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind.

Abschließend möchten wir kurz auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.2.2004 eingehen, in dem unter anderem verlangt wird, dass jede Ansparabschreibung getrennt zu buchen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Einnahmen-Überschußrechner bereitet insofern Schwierigkeiten, als sie anders als Bilanzierungspflichtige ihre Geschäftsvorfälle in der Regel nicht buchen. Fehlt es bei einem Einnahmen-Überschußrechner an einer ordentlichen Buchführung, lässt sich die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums nur sinngemäß erfüllen, indem jede Ansparabschreibung einzeln erfasst, in den Steuerunterlagen also gesondert festgehalten wird. Aus diesem Umstand ergeben sich allerdings keine Aufzeichnungspflichten, die über die am Anfang dieses Beitrages genannten hinausgehen.

(Veröffentlichung: 8.5.2006)
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