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Steuererklärung 2005: Anlage EÜR (Einnahmen Überschussrechnung) nicht immer ein Muss

Anlage EÜR (Einnahmen Überschussrechnung) nicht immer ein Muss Vor etwa einem Jahr informierten wir unsere Nutzer über die ab dem Erklärungszeitraum 2005 bestehende Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR zusammen mit der Einkommensteuererklärung, wenn der Gewinn aus selbstständiger (freiberuflicher) Arbeit oder Gewerbetrieb durch eine Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt wird. In unserer damaligen Meldung wiesen wir auch auf Folgendes hin: Belaufen sich Ihre Betriebseinnahmen auf weniger als 17.500 Euro im Jahr, sind Sie von der Abgabe der Anlage EÜR befreit.

Hieran hat sich bis heute nichts geändert. Wenn Sie also zu dem Personenkreis zählen, den der Gesetzgeber von der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befreit hat, können Sie Ihrer Steuererklärung weiterhin eine formlose Einnahmen-Überschußrechnung beifügen und Ihren Gewinn dort ermitteln.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland hinweisen. Die Finanzbehörde weist die ihr zugeordneten Finanzämter an, bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmung nicht allzu kleinlich vorzugehen. Erreicht ein Selbstständiger die 17.500-Euro-Grenze und kommt er seiner Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dennoch nicht nach, kann die Steuererklärung grundsätzlich auch ohne die Anlage EÜR bearbeitet werden, so die OFD Rheinland. Im Steuerbescheid 2005 ist dann allerdings auf die Abgabepflicht ab dem Erklärungszeitraum 2006 hinzuweisen. Aufgrund der Verfügung der OFD Rheinland können auch Selbstständige in anderen Bundesländern auf die Milde ihres Finanzamtes hoffen.

Vorschrift bleibt allerdings Vorschrift: Besteht das Finanzamt auf die Abgabe der Anlage EÜR, sollte der Aufforderung nachgekommen werden. Denn auch wenn wegen der Nicht-Einreichung der Anlage kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf, so droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes.

(Veröffentlichung: 04.04.06)
Einnahmen-Überschuss

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