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Steuererklärung 2005: Anlage EÜR (Einnahmen Überschussrechnung) nicht immer ein MussHieran hat sich bis heute nichts geändert. Wenn Sie also zu dem Personenkreis zählen, den der Gesetzgeber von der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befreit hat, können Sie Ihrer Steuererklärung weiterhin eine formlose Einnahmen-Überschußrechnung beifügen und Ihren Gewinn dort ermitteln. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland hinweisen. Die Finanzbehörde weist die ihr zugeordneten Finanzämter an, bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmung nicht allzu kleinlich vorzugehen. Erreicht ein Selbstständiger die 17.500-Euro-Grenze und kommt er seiner Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dennoch nicht nach, kann die Steuererklärung grundsätzlich auch ohne die Anlage EÜR bearbeitet werden, so die OFD Rheinland. Im Steuerbescheid 2005 ist dann allerdings auf die Abgabepflicht ab dem Erklärungszeitraum 2006 hinzuweisen. Aufgrund der Verfügung der OFD Rheinland können auch Selbstständige in anderen Bundesländern auf die Milde ihres Finanzamtes hoffen. Vorschrift bleibt allerdings Vorschrift: Besteht das Finanzamt auf die Abgabe der Anlage EÜR, sollte der Aufforderung nachgekommen werden. Denn auch wenn wegen der Nicht-Einreichung der Anlage kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf, so droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes. (Veröffentlichung: 04.04.06) Links Einnahmen-ÜberschussrechnungViele weitere Artikel und aktuelle Meldungen auf unserer Partnerseite freiberufler.net.Oder stöbern Sie im Anwalt-Tip(p).de Linkverzeichnis. |
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