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Fahrtenbuch: Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

Fartenbuch Erneut hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung zum Fahrtenbuch veröffentlicht (Urteil vom 16.3.2006; Az.: VI R 87/04). Das vom Gesetzgeber geforderte, aber inhaltlich nicht näher bestimmte ordnungsgemäße Fahrtenbuch nimmt dadurch immer klarere Konturen an. Das jüngste Fahrtenbuch-Urteil des BFH weist Parallelen zum Urteil vom 9.11.2005 (Az.: VI R 27/05) auf, über das wir Sie vor einigen Wochen durch eine Sondermitteilung informierten.

Im Mittelpunkt beider Urteile stehen die inhaltlichen Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Der BFH bleibt seiner Linie treu und weist auch in seinem jüngsten Urteil auf die besondere Bedeutung der Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch hin. Erneut strapaziert der BFH also die Geschlossenheit der Aufzeichnungen.

Lassen sich die erforderlichen Angaben nicht unmittelbar aus dem Fahrtenbuch entnehmen oder erfolgt keine zeitnahe Aufzeichnung der Fahrten, kann das Finanzamt die Anerkennung des Fahrtenbuchs grundsätzlich verweigern. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unschädlich könnte es demnach beispielsweise sein, wenn im Fahrtenbuch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrziele oder Kunden verwendet werden und die benutzten Kürzel auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind.

Bei beruflichen Fahrten sind im Fahrtenbuch das Datum, Reiseziel, die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. der Anlass der beruflichen Fahrt sowie der am Ende der Fahrt erreichte Kilometerstand festzuhalten. Nach Meinung des höchsten deutschen Finanzgerichts reicht es nicht aus, wenn sich zum Beispiel die Namen der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nur aus anderen, das Fahrtenbuch ergänzenden Unterlagen entnehmen lassen. (Im vom BFH entschiedenen Rechtsstreit ließen sich die Namen der aufgesuchten Personen lediglich Reisekostenabrechnungen und nachträglich erstellten Kundenlisten entnehmen.)

Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen Geschäftsreise können miteinander in einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihefolge aufgeführt werden, so der BFH.

Der Übergang von einer beruflichen zu einer privaten Fahrt ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.

(Veröffentlichung: 4.5.2006)
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