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Einzelunternehmer: Sind private Telefonkosten steuerbefreit?

Einzelunternehmer: Sind private Telefonkosten steuerbefreit? Wenn Sie Ihr betriebliches Telefon für private Zwecke nutzen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den privaten Nutzungsanteil zu versteuern. Auf eine Versteuerung kann nur dann verzichtet werden, wenn die private Verwendung unerheblich ist. Davon ist solange auszugehen, wie die Nutzung des Telefons für private Zwecke weniger als 10 Prozent beträgt.

Das Einkommensteuergesetz sieht unter anderem eine Steuerbefreiung für die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten vor. Ein Selbstständiger sah hierin eine Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern zum einen und Arbeitnehmern zum anderen. Der Steuerpflichtige erhob daher Klage vor dem Finanzgericht.

Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage allerdings ab (Urteil vom 17.8.2005, Az.: 12 K 3383/03). Bei einer Erweiterung der Steuerbefreiung auf Gewerbetreibende und Freiberufler bestünde die Möglichkeit der Verlagerung privater Aufwendungen in den betrieblichen Bereich, so das Gericht. Aus objektiver Sicht spricht in der Tat viel für eine solche Kostenverlagerung, denn betriebliche und private Sphäre liegen bei Einzelunternehmern eng beieinander.

Eine Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern sah das Finanzgericht vor allem deswegen als nicht gegeben an, weil Arbeitnehmer die Erlaubnis ihres Arbeitgebers zur unentgeltlichen Nutzung eines betrieblichen Telefons für private Zwecke benötigten und die Privatnutzung somit einer gewissen Kontrolle unterliegt.

Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: XI R 50/05). Das höchste deutsche Finanzgericht wird nun abschließend über die Frage „Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern“ entscheiden. Aufgrund des ausstehenden Urteils des Bundesfinanzhofs können Betroffene ihre Bescheide offen halten, indem sie unter Hinweis auf das laufende Revisionsverfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.

(Veröffentlichung: 6.6.2006)
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