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Ab Juni: Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer VoranmeldungIn diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen seinen Erlass vom 6. April 2005 mittlerweile aufgehoben hat. Dies ist insofern von Bedeutung, als der Erlass das BMF zur vorübergehenden Verlängerung der traditionellen Voranmeldeformen bewegt hat. Unternehmer konnten ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt dadurch auch noch nach dem ursprünglichen Stichtag 31. März in Papierform oder via Telefax übermitteln. Nach wie vor in Kraft ist allerdings § 150 AO, der unter anderem bestimmt, dass Steuererklärungen auf "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben sind. Hieraus leiten zahlreiche Experten das Recht eines Unternehmers auf Einreichung von Steuererklärungen in Papierform ab. Ein (freiberuflicher) Unternehmer, der dem Papier weiterhin die Treue hält, sollte sich daher zumindest auf § 150 AO berufen. Links Umsatzsteuer Voranmeldung, VorsteuerViele weitere Artikel und aktuelle Meldungen auf unserer Partnerseite freiberufler.net.Oder stöbern Sie im Anwalt-Tip(p).de Infoservice. Informationen Gewerbe Anmeldung |
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