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Bewirtungskosten: Uneingeschränkter Vorsteuerabzug zulässigDas FG München und der BFH begründeten ihre Entscheidungen mit einem Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Im Zweifelsfall kann sich ein Steuerpflichtiger somit auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. Hat ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer also beispielsweise im April 2005 für die Bewirtung von Geschäftspartnern in einem Restaurant 100 Euro zuzüglich 16 Euro Umsatzsteuer gezahlt, kann er grundsätzlich 70 Prozent der Netto-Ausgaben (=70 Euro) als Betriebsausgaben ansetzen und gleichzeitig 100 Prozent der Umsatzsteuer (=16 Euro) als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2005 ausweisen. Das Urteil des BFH hat auch rückwirkende Bedeutung. Sofern Umsatzsteuerbescheide aus zurückliegenden Kalenderjahren noch abänderbar sind, weil die Bescheide beispielsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und die Festsetzungsverjährung bislang nicht eingetreten ist, kann der volle Vorsteuerabzug nachträglich geltend gemacht werden, indem eine Änderung der Bescheide beim Finanzamt beantragt wird. Links VorsteuerabzugViele weitere Angebote rund um Steuern bei freiberufler.net.Weitere juristische Artikel bei Anwalt-Tip(p).de. |
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